Unfallflucht

Zweck der Vorschritft des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ist es, dem/den Geschädigten die Durchsetzung seiner/ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zu ermöglichen.

Unfall ist Straßenverkehr ist ein plötzliches, mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs ursächlch zusammenhängendes Ereignis, durch das ein nicht nur belangloser Sach- oder Vermögensschaden verursacht wird.

Unfallort ist der Bereich, in dem sich der Unfall ereignet hat und die beteiligten Fahrzeuge anhalten konnten, sowie der nähere Umkreis der Schadensstelle, wenn dieser aufgesucht wurde, um durch den Unfall hervorgerufene Gefahren für den Straßenverkehr zu vermeiden.

Entfernen bedeutet ein vom Unfallbeteiligten beherschtes, auch vorübergehendes Verlassen des Unfallortes.

In subjektiver Hinsicht erfordert die Tatbestandsverwirklichung Vorsatz.

Achtung: In der Regel wird dem unfallbeteiligten Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis entzogen. (§ 69 I, II Nr.3 StGB)

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