Allgemeines

Jüngste Verschärfungen

Mit Verordnung des CSU-Bundesverkehrsministers vom 20.04.2020 wurden – im Schatten von Corona – mit Wirkung zum 28.04.2020 etliche Verschärfungen wirksam. Die Wesentlichsten sind:

  • Für Fahrer von PKW und Motorrädern wird bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 20 km/h das Bußgeld verdoppelt.
  • Für Fahrer von PKW und Motorrädern wird bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h innerorts und ab 26 km/h außerorts ein Fahrverbot verhängt (bisher: ab 31 km/h innerorts und ab 41 km/h außerorts).
  • Ein Verstoß gegen das Rettungsgassengebot wird nun regelmäßig mit einem Fahrverbot geahndet.

Allerdings wurde dabei gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verstoßen. Folge dürfte die Nichtigkeit der Änderungen des Bußgeldkatalogs vom 20.04.2020 sein, so dass der Bußgeldkatalog in seiner bisherigen Fassung weiter Anwendung finden dürfte.

Mit Wirkung zum 09.11.2021 wurden insbesondere die Sanktionen für Verstöße bei Geschwinidgkeitsüberschreitungen drastisch verschärft.

Erfolgsaussichten

Werbeslogans wie „80 % der Bußgeldbescheide sind fehlerhaft“ oder „Fakt ist: Jeder zweite Bußgeldbescheid ist fehlerhaft“ suggerieren, dass der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eine entsprechende Erfolgsaussicht aufweist. Das ist definitiv unrichtig.

Die Erfolgsaussichten gegen Bußgeldbescheide, die Ordnungswidrigkeiten für die Zeit ab dem 28.04.2020 ahnden, dürfte jedoch dann gut sein, wenn die geahndetete Tat von den Verschärfungen der Novelle vom 20.04.2020 erfasst ist.

Freispruch, Einstellung oder Sanktionsmilderung können bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls durchaus erreicht werden. Eine Gewähr hierfür gibt es jedoch nicht.

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