- Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften
- umfasst gesetzliche und private Altersvorsorge
- Ehezeit: vom Monatsanfang der Eheschließung bis zum Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags beim Antragsgegner
- kann grundsätzlich vereinbart bzw. ausgeschlossen werden