Versorgungsausgleich

  • Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften
  • umfasst gesetzliche und private Altersvorsorge
  • Ehezeit: vom Monatsanfang der Eheschließung bis zum Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags beim Antragsgegner
  • kann grundsätzlich vereinbart bzw. ausgeschlossen werden

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Unverbindliche Anfrage