Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Im Rahmen von Versammlungen/Aufzügen wurden von der Polizei häufig Fotografien (mit vorzuhaltender laufender Nummer) angefertigt. Teilweise wurden Versammlungsteilnehmer gefilmt. Eine aktive Mitwirkung ist nicht geschuldet. Ratsam ist es jedoch, keinen Widerstand zu leisten.

Dem sollte allerdings widersprochen und der Zweck der Maßnahme angefragt werden, sowohl während der polizeilichen Maßnahme als auch im Nachgang.

Es empfiehlt sich, dabei die Namen oder Dienstnummern der handelnden Beamten zu erfragen und zu notieren, so dass im Nachgang eine möglichst präzise Bestätigung und Auskunft verlangt werden kann.

Musterschreiben

VG Trier, Urteil vom 26.08.2022- 6 K 747/22.TR, S. 2, 18-21 – Bildaufnahme vom Versammlungsteilnehmer rechtswidrig