Diesel-Abgas-Skandal

Was versteht man unter dem Dieselabgasskandal?
  • Unter dem Dieselabgasskandal im engeren Sinn versteht man die gezielte, ausschließlich für den Prüfzyklus entwickelte Motorsteuerung derart, dass die gesetzlich vorgegebenen Emissionsgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden.
  • Der Dieselabgasskandal im weiteren Sinn bedeutet, dass ein Fahrzeug im tatsächlichen Fahrbetrieb die gesetzlich vorgegebenen Emissionsgrenzwerte nicht einhält.

 

Welche Fahrzeuge sind vom Dieselabgasskandal betroffen?
  • Vom Dieselabgasskandal im engeren Sinn sind Fahrzeuge des Volkswagen-Konzerns (VW, Audi, Skoda, Seat …) betroffen, in denen der Motortyp EA189 (1.2 TDI, 1.6 TDI, 2.0 TDI) verbaut wurde.
  • Vom Dieselabgasskandal im weiteren Sinn dürften alle anderen Diesel-Fahrzeuge betroffen sein, welche nicht mit Euro 6d-temp bzw. Euro 6d klassifiziert sind.

 

Welche Rechte habe ich als Autokäufer?
  • Als Autokäufer können Sie Schadensersatzansprüche gegenüber dem Motorenhersteller und dem Fahrzeughersteller geltend machen.
  • Wer als Käufer das Fahrzeug direkt vom Fahrzeughersteller erworben hat, kann alternativ Ansprüche aus Kaufgewährleistungsrecht geltend machen. Bestenfalls kann die Lieferung eines neuen Fahrzeugs durchgesetzt werden, ohne dass für die gefahrenen Kilometer ein Nutzungsersatz in Abzug zu bringen wäre. In mehreren Urteilen vom 21.07.2021 wurde dieser Anspruch vom BGH auf einen Zeitraum von 2 Jahren ab Kaufvertragsschluss beschränkt.
  • Der BGH urteilte in seiner Entscheidung vom 25.05.2020, dass der Rückabwicklungsanspruch bei dem vom Dieselabgasskandal im engeren Sinn betroffenen Fahrzeugen dem Grunde nach berechtigt ist. Jedoch hat sich der Käufer Nutzugnsersatz anzurechnen, wobei der BGH die Berechnungsweise des OLG Koblenz (linear, Gesamtlaufleistung 300.000km) nicht beanstandete.
  • In mehreren Entscheidungen vom 30.07.2020 verneinte der BGH den Anspruch auf deliktische Zinsen, d.h. Zinsen von Kauf bis Verzug bzw. Rechtshängigkeit.
  • Ebenfalls am 30.07.2020 urteilte der BGH, dass bei einem Kauf eines mit einem EA189-Motor ausgestatteten Fahrzeugs nach der VW Ad-Hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 dem Kläger keine Ansprüche mehr zustehen, da ab diesem Zeitpunkt Volkswagen nicht mehr sittenwidrig gehandelt habe.
  • Der EuGH begründete im Urteil vom 17.12.2020 unter anderem, dass die gesetzlich vorgegebenen Emissionsgrenzwerte im tatsächlichen Fahrbetrieb einzuhalten sind.
  • Der BGH urteilte am 17.12.2021, dass die Verjährungsfrist bei mit dem EA189-Motor ausgestatteten Fahrzeugen jedenfalls in dem Jahr begann, in dem der Käufer Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Dieselabgasskandal erlangte.
  • Der BGH verwies am 19.01.2021 bei der Thermofensterproblematik den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück, da dieses die Ansprüche des Klägers unter Übergehung eines entscheidungserheblichen Beweisangebotes zurückwies.
  • Nach BGH und EuGH steht fest, dass auch die vom Dieselabgasskandal im weiteren Sinn betroffenen Fahrzeuge illegal ausgerüstet sind.
  • Der BGH urteilte am 21.04.2021, dass die Finanzierungskosten (Zinsen) vom beklagten Hersteller voll zu erstatten sind. Mit Urteil vom 27.07.2021 wurde dies auch hinsichtlich der Kosten für den Kreditschutzbrief bestätigt.
  • Der BGH urteilte am 06.07.2021, dass – entgegen der überwiegenden Instanzrechtsprechung – auch der „kleine Schadensersatz“ (hierbei kann der Kläger das Fahrzeug behalten) zulässige Rechtsfolge des § 826 BGB sein kann.
  • Der EuGH urteilte am 21.03.2023, dass – entgegen der bisherigen BGH-Rechtsprechung – den Käufern von Dieselfahrzeugen, welche die Abgasgrenzwerte unter normalen betriebsbedingungen nicht einhalten, ein Schaden entstanden ist, der gegen den Hersteller dieses Fahrzeug geltend gemacht werden kann.
  • Die Erfolgsaussichten sind jedoch weiterhin vom Einzelfall abhängig und daher individuell zu prüfen.

 

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