Nachehelicher Unterhalt

  • Einkommen für den bedürftigen Ehegatten ab Rechtswirksamkeit der Scheidung
  • Grundsatz der Eigenverantwortung: jeder hat nach seinen Möglichkeiten für sich selbst zu sorgen
  • kann grundsätzlich vereinbart bzw. ausgeschlossen werden

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Unverbindliche Anfrage